Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Name des Vereins lautet „Initiative Kiel-Canal“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.”.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhaltes und die Erhöhung der verkehrsinfrastrukturellen Leistungsfähigkeit des Nord-Ostsee-Kanals und seiner Schleusen.

(2) Der Verein verwirklicht den Vereinszweck insbesondere dadurch, dass er auf Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung einwirkt mit dem Ziel, den infrastrukturellen Zustand des Nord-Ostsee-Kanals zu verbessern und die Organisationseffizienz seiner Verwaltung an den Belangen seiner Nutzer auszurichten. Außerdem informiert der Verein die Öffentlichkeit über die Bedeutung des Nord-Ostsee-Kanals.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können Unternehmen, Kammern, Verbände, Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen, Landkreise, sonstige öffentliche Gebietskörperschaften und Einzelpersonen werden. Ein Bewerber um die Mitgliedschaft hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann binnen eines Monats nach Zugang des Beitrittsantrags den Erwerb der beantragten Mitgliedschaft schriftlich ablehnen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Erforderlich ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands, und zwar mit einer Frist von einem Vierteljahr zum Jahresende.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 5 Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages regelt die Beitragsordnung. Der Beitrag ist jährlich innerhalb des ersten Monats eines jeden Jahres zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, falls das Aufkommen zur Bestreitung der Kosten nicht ausreicht, eine einmalige Umlage in Höhe von maximal zwei Jahresmitgliedsbeiträgen zu erheben. Neueintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag sowie etwaige neben diesem erhobene Umlagen in voller Höhe zu entrichten.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Zwischen der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds und dem Versammlungstag muss eine Frist von drei Wochen liegen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden und bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das gleiche gilt für eine Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung und die Verschmelzung des Vereins. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

(5) Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn zehn Prozent der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Versammlungsleiter oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplanes
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
  • Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand ist zuständig für die Erledigung der laufenden Geschäfte und für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.

(3) Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur gemeinsam vertreten dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(4) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für den Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen. Verliert ein Vorstandsmitglied, das eine Mitgliedsinstitution vertritt, seine berufliche Funktion, so scheidet es ab dem Zeitpunkt aus dem Vorstand aus. Die Mitgliedsinstitution hat ein Vorschlagsrecht für die Nachfolge bis zum Ende der Legislaturperiode, über das der Vorstand entscheidet.

§ 8 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Die am 10.12.2012 errichtete Satzung des Vereins wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.04.2013 in den §§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft), 6 (Mitgliederversammlung) Abs. 4 und § 7 (Vorstand) Abs. 3 vor Eintragung des Vereins in das Vereinsregister geändert.